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Satzung

vom 14. April 2011

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

 

1.1 Der Verein führt den Namen: “Förderverein des Turn- und Sportverein Lörrach-Stetten 1900 e.V.”. Der Verein ist im Vereinregister eingetragen

 

1.2 Der Sitz des Vereins ist Lörrach, Kichplatz 8, 79540 Lörrach

 

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§1

§2

Vereinszweck

 

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports des Turn- und Sportvereins Lörrach Stetten 1900 e.V.. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Dem Sport soll Anerkennung und Wertschätzung geschaffen und damit ein Beitrag zur Gesundung der Jugend geleistet werden. Konfessionelle, partei- und rassenpolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in 2.1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

2.3 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

2.4 Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim

Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen

§3

Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder jurisitische Person werden, welche die vereinszwecke anerkennt. Beitrittsanträge sind

formlos schriflich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheide der geschäftsführende Vorstand.

 

3.2 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt des Mitglieds

b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit

c) durch Ausschluss

 

3.3 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden.

 

3.4. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der

Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist midestens drei

Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein

Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.

§4

Beiträge

 

Von den Mitglieder werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der

Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder

Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

4.1 Beiträge sind keine Spenden

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das

Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann

§6

Beschaffung der Mittel

 

Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

c) Sponsorenzahlungen

d) sonstige Einnahmen z.B. aus Veranstaltungen (Sponsorenlauf, Tombola, Kuchenverkauf etc.)

§7

Organe des Vereins

 

7.1 Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) Mitgliederversammlung

 

Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

7.2 der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Protokollführer

 

Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der

Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe

rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften bedarf es der Handlung des Vorsitzenden sowie eines weiteren Mitglieds

des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für

den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen nur ihrem Zweck

entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss mit dem Vereinszweck (§2) vereinbar sein.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis

die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

 

7.3 Im Vostand sollte mindestens ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes des Turn- und Sportvereins Lörrach-

Stetten 1900e.V. sein

§8

Die Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährliche vom Vostand einzuberufen. Stimmberechtigt sind die

Mitglieder des Vereins.

 

8.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder über

die Tageszeitung einzuladen.

 

8.3 Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig.

§9

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insesonderen:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern

c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

d) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins

g) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

10.1 Beschlüsse werden mit einfach Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der

Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenhaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit

nicht gezählt

 

10.2 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen uind Auszählung

 

10.3 Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt

 

10.4  Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen

§11

Beschlussniederlegung

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist

§12

Vereinsniederlegung

 

12.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienen Mitglieder für

die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen

werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

 

12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Turn- und

Sportverein Lörrach-Stetten 1900 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweche zu verwenden hat.

 

 

Letzte Änderung 14.04.2011

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